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CHRONIK WORSTEN |
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SATZUNG DER GENEALOGISCHEN GESELLSCHAFT „WORSTEN“
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Kapitel I: Allgemeine Grundsätze |
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§ 1 |
| Der Verein "Genealogische Gesellschaft Worsten", im weiteren Text nur Worsten genannt, ist ein eingetragener Verein und besitz dem Vereinsgesetz gemäß Rechtsfähigkeit. |
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§ 2 |
| Worsten ist ein gesellschaftlich-kultureller Verein, der freiwillige Familienforscher vereinigt und dessen Tätigkeit in gemeinnütziger Arbeit aller Mitglieder besteht. |
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§ 3 |
| Das Tätigkeitsgebiet von Worsten ist das Gebiet der Republik Polen sowie das Ausland; Sitz der Führungsgremien ist Breslau. |
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§ 4 |
| Der Verein umfasst Bürger der Republik Polen sowie Nicht-Polen, die in Polen bzw. im Ausland wohnen |
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§ 5 |
| Worsten kann Mitglied in- und ausländischer Vereine mit denselben oder ähnlichen programmatischen Zielen werden. |
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Kapitel II: Vereinsziele |
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§ 6 |
| Das Ziele von Worsten sind: 1) Popularisierung der Familienkunde zwischen Angehörigen der Sippe Wurst, 2) Initiierung und Koordination der genealogischen Forschungen über die Geschichte der Sippe Wurst. |
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§ 7 |
| Worsten verfolgt seine Ziele in Übereinstimmung
mit den geltenden Rechtsvorschriften durch: 1) Sammlung von genealogischen Arbeiten, Urkunden und Andenken, die Sippe Wurst betreffen, 2) Organisation von Diskussionsversammlungen, Vorlesungen und Seminaren, 3) Ausgabe von Bulletins und Veröffentlichungen über Familienkunde, 4) Zusammenarbeit mit genealogischen Vereinen, Archiven und geschichtlichen Instituten in Polen und im Ausland, 5) Popularisierung der Internationale Sprache Esperanto und anderer Sprachen zwischen Mitglieder, 6) Einrichtung und programmatische Anleitung von Studiengruppen, 7) Durchführung jeglicher anderer Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit den programmatischen Zielen von Worsten steht, 8) Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeit. |
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Kapitel III: Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten |
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§ 8 |
| Die Mitglieder von Worsten gliedern sich: 1) ordentliche Mitglieder, 2) fördernde Mitglieder, 3) Ehrenmitglieder. |
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§ 9 |
| 1. Ordentliches Mitglied von Worsten kann jede
natürliche Person werden, die ein Wurst-Nachkomme ist, mit Varianten
dieses Namens (Borst, Burst, Bursztynowicz, Orsztynowicz, Worst,
Worsztynowicz, Wurster usw.) in männlicher oder weiblicher Linie, und die
sich bereit erklärt die Ziele von Worsten zu verfolgen. Die
Beitrittserklärung zum Verein erfolgt schriftlich. Mitglieder des Vereins
können auch Ehepartner und Adoptivkinder werden. 2. Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: a) volljährige Bürger, die das volle öffentliche Recht genießen, b) Heranwachsende vom 16.-18. Lebensjahr, c) Minderjährige unter 16 Jahre, die Einwilligung der Eltern oder der Vormunds haben. 3. Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. |
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§ 10 |
| 1.
Förderndes Mitglied von Worsten kann eine
natürliche oder juristische Person werden, die durch Spenden die
Tätigkeit des Vereins unterstützt. 2. Eine juristische Person als förderndes Mitglied ist in Worsten durch einen Vertreter tätig. 3. Die Aufnahme und die Ausschluß von fördernden Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. |
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§ 11 |
| 1. Der
Status eines Ehrenmitgliedes wird von der Allgemeinen
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes solchen Personen
zuerkannt, die sich besonders um die Sippe Wurst verdient gemacht
haben. 2. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge, doch stehen ihnen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. |
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§ 12 |
| 1.
Volljährige und Ehren-Mitglieder haben aktives und passives
Wahlrecht zu Führungsgremien des Vereins. 2. Aktives und Passives Wahlrecht haben auch minderjährige Mitglieder in Alter von 16-18 Jahren, jedoch mit der Einschränkung, daß sie nicht die Mehrheit in Führungsgremien bilden dürfen. 3. Ordentliche, Ehren- und fördernde Mitglieder sind berechtigt: a) die Hilfe und Einrichtungen des Vereins gemäß den allgemein akzeptierten Richtlinien in Anspruch zu nehmen, b) Initiativen, entsprechend den Zielen, von Worsten, zu ergreifen und an allen Aktivitäten teilzunehmen, c) Vorschläge zur Aktivierung der Vereinstätigkeit zu unterbreiten. |
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§ 13 |
| Mitglieder
von Worsten sind verpflichtet: 1) sich aktiv an der Verwirklichung der Satzungsziele des Vereins zu beteiligen, 2) die Satzung, satzungsgemäße Entscheidungen und Vorstandsbeschlüsse zu respektieren, 3) regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. |
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§ 14 |
| 1. Die
Mitgliedschaft endet mit: a) dem freiwilligen Austritt, der dem Vereinsvorstand in schriftlicher Form übermittelt werden muß, b) dem Streichen aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn die Mitgliedsbeiträge ein Jahr lang nicht bezahlt wurden, gerechnet vom Ende des Jahres, für welches der Mitgliedsbeitrag bezahlt war, c) dem Ausschluß aus dem Verein durch die Allgemeine Mitgliederversammlung wegen Mißachtung von Satzungsentscheidungen oder wegen Verstößen gegen die Interessen des Vereins. 2. Der aus der Mitgliederliste Gestrichene kann innerhalb einer Frist von 90 Tagen bei der Allgemeinen Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. |
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§ 15 |
| Mitglieder der Führungsgremien üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus, mit Ausnahme der Personen, die in Büro von Worsten beschäftigt sind. |
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Kapitel IV: Führungsgremien von Worsten |
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§ 16 |
| 1. Führungsgremien von Worsten sind: a) die Allgemeine Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisionskommission. 2. Die Amtsdauer der Führungsgremien beträgt drei Jahre. |
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Die Allgemeine Mitgliederversammlung |
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§ 17 |
| 1. Oberstes Gremium von Worsten ist die Allgemeine
Mitgliederversammlung. 2. Die Allgemeine Mitgliederversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche stattfinden. 3. Die Mitglieder nehmen an der Allgemeine Versammlung auf eigene Kosten teil. |
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§ 18 |
| Die Allgemeine Mitgliederversammlung ist zuständig für: 1) die Festsetzung der Hauptziele der Tätigkeit, 2) die Prüfung und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes sowie der Revisionskommission, 3) die Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder auf Antrag der Revisionskommission, 4) die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die vom Vorstand, von der Revisionskommission und Mitgliedern vorgelegt worden sind, 5) die Wahl des Vorstandes und Revisionskommission, 6) die Entscheidung über Änderung der Satzung, 7) die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft, 8) die Beschlußfassung im Falle der Auflösung von Worsten. |
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§ 19 |
| Die Allgemeine Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre durch den Vorstand einberufen. |
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§ 20 |
| 1. Eine Außerordentliche Allgemeine Mitgliederversammlung
wird einberufen: a) auf Beschluß des Vorstandes, b) auf Forderung der Revisionskommission, c) auf den schriftlich formulierten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. 2. In den Absatz 1 Punkt b und c vorgesehenen Fällen wird die Allgemeine Mitgliederversammlung innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags einberufen. |
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§ 21 |
| Die Beschlüsse der Allgemeinen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder beim ersten Termin anwesend sind, und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beim zweiten Termin, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. |
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§ 22 |
| Wahl zu den Führungsgremien fand in öffentlicher Abstimmung statt, mit Ausnahme wann die Allgemeine Mitgliederversammlung über geheime Abstimmung entscheidet. |
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V o r s t a n d |
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§ 23 |
| 1. Der
Vorstand setzt sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen und wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister. 2. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte in der Zeit zwischen den Allgemeinen Mitgliederversammlungen. 3. Der Vorstand kann neue Mitglieder anstelle von ausgeschiedenen Mitgliedern kooptieren, wenn ihre Zahl nicht ein Drittel des durch Wahlen bestimmten Mitgliederbestandes übersteigt. |
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§ 24 |
| Zum
Aufgabenbereich des Vorstandes gehören: 1) die Leitung der Tätigkeit des Vereins und der Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit gegenüber der Allgemeine Mitgliederversammlung, 2) die Entscheidungsfindung über das Vereinsvermögen, 3) die Überprüfung der Anträge und Vorschläge der Revisionskommission, 4) die Einberufung und Auflösung des Büros zur Erledigung administrativ-finanzieller Fragen des Vereins, 5) die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, 6) die Einberufung der Allgemeinen Mitgliederversammlungen, 7) die Vertretung des Vereins auf ihrem Tätigkeitsgebiet, 8) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, 9) die Einrichtung und Auflösung beständiger oder gelegentlicher Sonderkommissionen. |
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§ 25 |
| 1. Die
Zusammenkünfte des Vorstandes finden nach Maßgabe des
Erforderlichen statt, jedoch mindestens alle 3 Monate. 2. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt bei Anwesenheit von 1/2 der Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
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Die Revisionskommission |
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§ 26 |
| 1. Die Revisionskommission setzt
sich aus 3 Mitgliedern zusammen und wählt aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen Sekretär. 2. Zu den Kompetenzen der Revisionskommission gehören: a) die Kontrolle der Gesamttätigkeit des Vereins unter besonderer Berücksichtigung ihrer Finanzwirtschaft; diese Kontrolle muß mindestens einmal im Jahr stattfinden, b) das Herantreten an den Vorstand mit Anträgen und Empfehlungen, die sich aus ihrer Kontrolltätigkeit ergeben sowie die Einforderung von Erklärungen, c) die Rechenschaft über ihre Tätigkeit auf der Allgemeinen Mitgliederversammlung sowie Empfehlungen für die Entlastung des Vorstandes. 3. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen an den Zusammenkünften des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. |
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Kapitel V: Das Vermögen von Worsten |
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§ 27 |
| 1. Das Vermögen von Worsten besteht aus
beweglichen und unbeweglichen Gütern, aus Ansprüchen und Fonds, d.h. aus
Aktiva in bar bzw. auf Bankkonten. 2. In das Vermögen von Worsten fliessen ein: a) die Mitgliedsbeiträge, b) Einnahmen aus der satzungsgemäßen Tätigkeit von Worsten, c) Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, d) Schenkungen und Vermächtnisse, e) Dotationen. 3. Die Einkünfte verwaltet der Vorstand. 4. Für die Gültigkeit von Briefen und Dokumenten in den Sachen von Worsten sind die zwei Unterschriften unter folgenden Vorstandsmitglieder: Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Sekretärs und Schatzmeisters notwendig. |
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Kapitel VI: Die Satzungsänderung und Auflösung von Worsten |
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§ 28 |
| 1. Die Beschlüsse über der
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins fällt die Allgemeine
Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Die Möglichkeit
einer Briefwahl in den obenerwähnten Angelegenheiten ist zulässig. 2. Im Falle eines Beschlusses über die Auflösung von Worsten entscheidet die Allgemeine Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens und beruft eine Liquidationskommission ein.. |
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Der Verein Worsten ist nach Beschluß des Gerichtes in Wroclaw im Vereinsregister eingetragen (Nr. 30/94 vom 28. April 1994). Verifikationsregistrierung Nr. KRS 0000020269 vom 19 Juni 2001
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Aktualisiert: März 2008 |
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Kodierung: Unikod UTF-8 |
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Aktualizacja: marzec 2008 |
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© Worsten 2003 |